Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Puchwerk im Bereich der Stadt Graz

· V · BGBl. Nr. 710/1990 · in Kraft seit 1990-11-24

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmte den Verlauf der neu herzustellenden Anschlussstelle Puchwerk der A 2 Süd Autobahn im Stadtgebiet Graz. Die Anschlussstelle wurde gebaut – das Planungsmandat ist vollständig erfüllt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Puchwerk im Bereich der Stadt Graz StF: BGBl. Nr. 710/1990 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 26.02.2026 10012004 NOR11012269 N9199013568J

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle Puchwerk der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadt Graz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 1,00 des Abschnittes Graz/Ost-Graz/Liebenau der A 2 Süd Autobahn und stellt über Zu- und Abfahrtsstraßen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (Fuchsenfeldweg) her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Graz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsstraße 26.02.2026 10012004 NOR12152493 N9199013569J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz