ADR - Beförderung von Monochloracetaldehyd - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 693/1990 · in Kraft seit 1990-11-17
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass Deutschland eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit Österreich über den Transport von Monochloracetaldehyd in Kunststoffgefäßen im August 1990 widerrufen hat. Es handelt sich um eine abgeschlossene Mitteilung ohne jede künftige Rechtswirkung. Die Kundmachung ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Beförderung von Monochloracetaldehyd - Widerruf BGBl. Nr. 693/1990 17.11.1990 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Monochloracetaldehyd, 45% in wäßriger Lösung, in freitragenden Kunststoffgefäßen StF: BGBl. Nr. 693/1990 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Monochloracetaldehyd, 45% in wäßriger Lösung, in freitragenden Kunststoffgefäßen *1) wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 20. August 1990, Zl. A 13/ 27.20.71(299)/202 Va 90, seitens der Bundesrepublik Deutschland widerrufen. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Eingang des Widerrufes am 30. August 1990 bestätigt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 302/1983
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz