ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 692/1990 · in Kraft seit 1990-11-17
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass Österreich eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit Norwegen über den Transport von Barium- und Bleiverbindungen in flexiblen Schüttgutbehältern im Juli 1990 widerrufen hat. Es handelt sich um eine abgeschlossene Mitteilung ohne jede künftige Rechtswirkung. Die Kundmachung ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen - Widerruf BGBl. Nr. 692/1990 17.11.1990 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Königreiches Norwegen nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern StF: BGBl. Nr. 692/1990 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen, dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Königreiches Norwegen nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Juli 1990, Zl. 151.048/1- I/5-90, seitens der Republik Österreich widerrufen. Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens hat am 17. September 1990 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1981
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz