Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Zöbern im Bereich der Gemeinde Zöbern
· V · BGBl. Nr. 520/1990 · in Kraft seit 1990-08-11
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmte den Verlauf der neu herzustellenden Anschlussstelle Zöbern der A 2 Süd Autobahn. Die Anschlussstelle wurde gebaut – das einmalige Planungsmandat ist vollständig erledigt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Juli 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Zöbern im Bereich der Gemeinde Zöbern StF: BGBl. Nr. 520/1990 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: 26.02.2026 10011989 NOR11012254 N9199013030J
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlußstelle Zöbern der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Zöbern wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 80,10 und km 80,50 der A 2 Süd Autobahn und stellt über ihre Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung mit einer Gemeindestraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zöbern aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 2/29-89 im Maßstab 1 : 500) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsstraße 26.02.2026 10011989 NOR12152476 N9199013031J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz