Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadt Klagenfurt

· V · BGBl. Nr. 519/1990 · in Kraft seit 1990-08-11

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte den Verlauf der neu zu bauenden A 2 Süd Autobahn im Stadtgebiet Klagenfurt einschließlich mehrerer Anschlussstellen und Tunnelanlagen fest. Der Autobahnabschnitt wurde errichtet – das Planungsmandat ist längst erfüllt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juli 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadt Klagenfurt StF: BGBl. Nr. 519/1990 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: 25.02.2026 10011988 NOR11012253 N9199013028J

Art. 1 ↗ RIS

Die A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadt Klagenfurt wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 314,50 mit einer Anbindung an die B 92 Görtschitztal Straße, führt sodann nördlich des Flughafens Klagenfurt - Wörthersee über die Anschlußstelle Klagenfurt/Flughafen, unterfährt Terndorf und den Ehrenthalerberg in einem Tunnel, überquert sodann die Bahnlinie der ÖBB Amstetten-Tarvis und die bestehende B 83 Kärntner Straße, stellt anschließend im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/Nord die Verbindung mit der gesondert verordneten neuen Trasse der B 83 Kärntner Straße her, verläuft anschließend im Bereich Lendorf und Trettnig teilweise in überdeckter Tieflage und bindet nach Durchörterung des Falkenberges im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/West in die bereits unter Verkehr stehende Trasse der A 2 Süd Autobahn ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen Klagenfurt/Flughafen, Klagenfurt/Nord und Klagenfurt/West mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Kl

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