Deregulierung, aber richtig

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ADR - Beförderung von Nitrobenztriazol - Widerruf

· K · BGBl. Nr. 778/1990 · in Kraft seit 1990-12-22

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt mit, dass Deutschland eine bilaterale ADR-Vereinbarung mit Österreich über den Transport von 5-Nitrobenztriazol in Fibertrommeln und Pappkästen im Oktober 1990 widerrufen hat. Es handelt sich um eine abgeschlossene Mitteilung ohne jede künftige Rechtswirkung. Die Kundmachung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - Beförderung von Nitrobenztriazol - Widerruf BGBl. Nr. 778/1990 22.12.1990 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von 5-Nitrobenztriazol in Fibertrommeln und Pappkästen StF: BGBl. Nr. 778/1990 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 5-Nitrobenztriazol in Fibertrommeln und Pappkästen *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Z. A 13/27.20.71-00/235 VA 90 vom 10. Oktober 1990, seitens der Bundesrepublik Deutschland widerrufen. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Eingang des Widerrufs am 22. Oktober 1990 bestätigt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1978

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz