Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn – Anschlußstelle Bruck an der Leitha/Ost im Bereich der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha

· V · BGBl. Nr. 318/1990 · in Kraft seit 1990-06-23

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte den Verlauf der neu herzustellenden Anschlussstelle Bruck an der Leitha/Ost der A 4 Ost Autobahn fest. Die Anschlussstelle wurde gebaut – das Planungsmandat ist vollständig erfüllt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Juni 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn – Anschlußstelle Bruck an der Leitha/Ost im Bereich der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha StF: BGBl. Nr. 318/1990 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: 03.06.2026 10011972 NOR11012237 N9199012070J

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 35,00 und km 36,00 der mit Verordnung vom 20. Juni 1989, BGBl. Nr. 326, festgelegten Trasse der A 4 Ost Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraßen die Verbindung von und zur B 211 Rohrauer Straße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsstraße 27.02.2026 10011972 NOR12152422 N9199012071J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz