Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 44
· V · BGBl. Nr. 267/1990 · in Kraft seit 1990-05-30
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt, wie die ECE-Regelung Nr. 44 über Kindersitze zu veröffentlichen ist – durch Auflage in einem bestimmten Amtszimmer in Wien. Dieser Publikationsmechanismus ist veraltet und die Regelung Nr. 44 wurde durch die neuere ECE-Regelung Nr. 129 ersetzt. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers vom 15. Mai 1990 über die Kundmachung der Regelung Nr. 44 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 267/1990 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 200/1985 21.02.2025 10011945 NOR11012210 N9199011147H
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung der Regelung Nr. 44 (Kinderrückhalteeinrichtung) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Zimmer 2 FO2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) ______________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 44 vom 29. Mai 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 28. Juli 1987 für Österreich in Kraft getreten. 21.02.2025 10011945 NOR12152300 N9199011148H
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