ADR - Verpackung von Stoffen der Z 3(a) der Kl. 1a - Widerruf
· K · BGBl. Nr. 120/1990 · in Kraft seit 1990-03-07
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass das Vereinigte Königreich eine bilaterale ADR-Vereinbarung über die Verpackung von Explosivstoffen der Klasse 1a zum Ende 1989 widerrufen hat. Es handelt sich um eine abgeschlossene Mitteilung ohne jede künftige Rechtswirkung. Die Kundmachung ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Verpackung von Stoffen der Z 3(a) der Kl. 1a - Widerruf BGBl. Nr. 120/1990 07.03.1990 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26. Jänner 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 2010 des ADR über die Verpackung von Stoffen der Ziffer 3(a) der Klasse 1a StF: BGBl. Nr. 120/1990 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 2010 des ADR über die Verpackung von Stoffen der Ziffer 3(a) der Klasse 1a *1) wurde mit Schreiben vom 30. November 1989, Zl. DGB 13/3/002, DGB 13/3/066, seitens des Vereinigten Königreiches widerrufen. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Eingang des Widerrufes am 11. Dezember 1989 bestätigt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten. _____________________________________________________________________ *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 489/1977
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz