Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes, der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Untergroßau (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Sinabelkirchen

· V · BGBl. Nr. 108/1990 · in Kraft seit 1990-02-24

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte den Verlauf der Erweiterung der Anschlussstelle Untergroßau der A 2 Süd Autobahn zum Vollanschluss fest. Der Ausbau wurde durchgeführt – das einmalige Planungsmandat ist erledigt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Untergroßau (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Sinabelkirchen StF: BGBl. Nr. 108/1990 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: 26.02.2026 10011923 NOR11012188 N9199010630J

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle Untergroßau der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Sinabelkirchen wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Zu- bzw. Abfahrtsstraße zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle zu einem Vollanschluß liegt zwischen km 156,390 und km 156,870 der bestehenden A 2 Süd Autobahn und stellt die Verbindung von und in Richtung Wien her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Sinabelkirchen aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. A 2/62 A im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsstraße 26.02.2026 10011923 NOR12151962 N9199010631J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz