Deregulierung, aber richtig

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Abwicklung der Bundeswohnbaufonds

· BG · BGBl. Nr. 301/1989 · in Kraft seit 1989-01-01

98/03 Wohnbaufinanzierung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz regelt die Abwicklung zweier alter Wohnbaufonds und ist größtenteils erledigt: Es nennt eine Eröffnungsbilanz zum 1.1.1989, Beträge in Schilling und ändert Gesetze, die längst überholt sind. Lebendig ist nur noch die jährliche Verteilung allfälliger Überschüsse an die Länder. Die historischen Abwicklungs- und Übergangsbestimmungen können gestrichen werden, die verbliebene Verteilungsregel bleibt erhalten.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 3 — Verfügung über Jahresüberschüsse ↗ RIS

Verfügung über Jahresüberschüsse § 3. Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuss ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres in folgendem Verhältnis an die Länder zu überweisen: Burgenland 2,88% Kärnten 6,43% Niederösterreich 16,84% Oberösterreich 16,04% Salzburg 6,32% Steiermark 13,38% Tirol 7,80% Vorarlberg 4,24% Wien 26,07% 04.04.2019 10011900 NOR40094203

§ 4 — Übergangsbestimmungen ↗ RIS

Übergangsbestimmungen § 4. (1) Der Erlös aus der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden, BGBl. Nr. 373/1988, vorgesehenen Verwertung wird mit 4 Milliarden Schilling festgestellt. (2) Der im Jahre 1988 an Bund und Länder überwiesene, über den Verwertungserlös gemäß Abs. 1 hinausgehende Betrag von 1,3 Milliarden Schilling stellt eine Vorauszahlung auf die Zahlungsverpflichtung der Fonds gemäß § 5 Abs. 4 dar. Bundes-Wohnfonds, Wohnhaus-Wiederaufbaufonds 04.04.2019 10011900 NOR12151568 N9198910880L

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Zum 1. Jänner 1989 ist eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende gemeinsame Eröffnungsbilanz der Fonds zu erstellen. (2) In der Eröffnungsbilanz und in allen weiteren Jahresabschlüssen ist in der erforderlichen Höhe für die zukünftige Gewährung von Starthilfen gemäß § 6 des Startwohnungsgesetzes, BGBl. Nr. 264/1982, im Zusammenhalt mit Art. II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 640/1987 sowie für den für die gesamte Abwicklungsdauer erforderlichen Personal- und Sachaufwand der Fonds vorzusorgen. (3) Zum 31. August 1989 ist ein dem § 2 Abs. 2 bis 4 entsprechender Zwischenabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. August 1989) zu erstellen. (4) Das im Zwischenabschluß zum 31. August 1989 ausgewiesene Fondskapital ist bis längstens 31. Dezember 1989 zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen. Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem im Jahr 1989 geltenden Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989 auf die Länder aufzuteilen. Personalaufwand, Gewinnrechnung, 04.04.2019 10011900 NOR12151569 N9198910881L

§ 7 — II. ABSCHNITT ↗ RIS

II. ABSCHNITT § 7. (Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1989, BGBl. Nr. 1/1989) 04.04.2019 10011900 NOR12151571 N9198910883L

KI-Analyse · 2026-07-30 · 12 §§ im Datensatz