Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Imsterau im Bereich der Stadtgemeinde Imst
· V · BGBl. Nr. 230/1989 · in Kraft seit 1989-05-24
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmte den Verlauf der neu herzustellenden Anschlussstelle Imsterau der A 12 Inntal Autobahn. Die Anschlussstelle wurde errichtet – das Planungsmandat ist vollständig erfüllt. Die Verordnung hat heute keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. April 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Imsterau im Bereich der Stadtgemeinde Imst StF: BGBl. Nr. 230/1989 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 29.05.2026 10011893 NOR11012158 N9198911459F
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlußstelle Imsterau der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Imst wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Imsterau liegen zwischen km 57,42 und km 57,88 (Nordseite) und km 58,58 und km 59,05 (Südseite) der A 12 Inntal Autobahn und stellen die Verbindung von und zur L 248 Imsterberg Straße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Imst aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A88-1150/19 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsstraße 23.02.2026 10011893 NOR12151672 N9198912538H
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz