Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien – Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) im Bereich der Stadt Wien
· V · BGBl. Nr. 159/1989 · in Kraft seit 1989-04-12
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmte den Verlauf einer neu zu errichtenden Verbindungsrampe an der Anschlussstelle Landstraße der A 23 Südosttangente Wien. Die Rampe wurde gebaut – das Planungsmandat ist vollständig erfüllt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. März 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien – Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) im Bereich der Stadt Wien StF: BGBl. Nr. 159/1989 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 02.06.2026 10011889 NOR11012154 N9198911444F
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien - Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Verbindungsrampe FB 700 führt von km 0,5556 der Rampe FB 500 bis km 0,801 der Rampe FB 200 der bereits unter Verkehr stehenden Anschlußstelle Landstraße. Im einzelnen ist der Verlauf dieser neu herzustellenden Rampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Der in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 30 m beiderseits der Achse der Rampe FB 700. 27.02.2026 10011889 NOR12151668 N9198912534H
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz