Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn – Anschlußstelle Ebreichsdorf/West im Bereich der Marktgemeinde Ebreichsdorf

· V · BGBl. Nr. 158/1989 · in Kraft seit 1989-04-12

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte den Verlauf der neu herzustellenden Anschlussstelle Ebreichsdorf/West der A 3 Südost Autobahn fest. Die Anschlussstelle wurde gebaut – das Planungsmandat ist erledigt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. März 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn – Anschlußstelle Ebreichsdorf/West im Bereich der Marktgemeinde Ebreichsdorf StF: BGBl. Nr. 158/1989 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 27.02.2026 10011888 NOR11012153 N9198911443F

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle Ebreichsdorf/West der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Ebreichsdorf wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Ebreichsdorf/West liegen zwischen km 16,84 und km 17,48 des mit Verordnung vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 495, festgelegten Abschnittes der A 3 Südost Autobahn und stellen die Verbindung von und zur B 210 Badener Straße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Ebreichsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A3/4-84 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsstraße, BGBl. Nr. 495/1981 27.02.2026 10011888 NOR12151669 N9198912535H

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz