Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Stadt Villach
· V · BGBl. Nr. 341/1989 · in Kraft seit 1989-07-21
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmte den Verlauf eines Abschnittes der A 11 Karawanken Autobahn im Stadtgebiet Villach einschließlich der Anschlussstelle St. Niklas. Der Abschnitt wurde errichtet – das einmalige Planungsmandat ist vollständig erledigt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Stadt Villach StF: BGBl. Nr. 341/1989 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 23.02.2026 10011864 NOR11012129 N9198910815A
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 11 Karawanken Autobahn wird im Bereich der Stadt Villach wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 1,73 von dem bereits mit Verordnung vom 1. März 1979, BGBl. Nr. 149, bestimmten Abschnitt „Bereich Villach“ ab, führt sodann zur Anschlußstelle St. Niklas mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen und bindet bei km 5,00 wieder in die bereits verordnete Trasse ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle „St. Niklas“ mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Villach aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 80246 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. März 1979, BGBl. Nr. 149, von km 1,73 bis km 5,00 abgeändert. Zufahrtsstraße, BGBl. Nr. 149/1979 23.02.2026 10011864 NOR12151689
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz