Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Klaus an der Pyhrnbahn, Molln und St. Pankraz

· V · BGBl. Nr. 7/1989 · in Kraft seit 1989-01-06

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte den Verlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn mit mehreren Tunneln im Bereich Klaus, Molln und St. Pankraz fest. Der Autobahnabschnitt wurde gebaut – das Planungsmandat ist längst erfüllt. Die Verordnung hat heute keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Dezember 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Klaus an der Pyhrnbahn, Molln und St. Pankraz StF: BGBl. Nr. 7/1989 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 09.03.2026 10011857 NOR11012122 N9198910521A

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Klaus an der Pyhrnbahn, Molln und St. Pankraz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 28,00, führt sodann über die Anschlußstelle Klaus mit Zu- und Abfahrtsstraße zur B 138 Pyhrnpaß Straße, quert anschließend das Steyrtal und führt in der Folge in einer Tunnelkette (Klausertunnel, Traunfriedtunnel, Speringtunnel, Falkensteintunnel) und schließt nach Überbrückung der Teichl bei km 35,645 an den bereits mit Verordnung vom 17. März 1987, BGBl. Nr. 108, festgelegten anschließenden Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn an. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle Klaus mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße zur B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Klaus an der Pyhrnbahn, Molln und St. Pankraz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 501/1-2 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebie

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz