Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Pöchlarn im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn
· V · BGBl. Nr. 6/1989 · in Kraft seit 1989-01-06
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmte den Verlauf der neu herzustellenden Anschlussstelle Pöchlarn der A 1 West Autobahn. Die Anschlussstelle wurde errichtet – das einmalige Planungsmandat ist erledigt. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Dezember 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Pöchlarn im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn StF: BGBl. Nr. 6/1989 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 20.02.2026 10011856 NOR11012121 N9198910520A
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlußstelle Pöchlarn der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 89,079 und km 91,351 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 5325 her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Pöchlarn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A1/21-88 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 20.02.2026 10011856 NOR12151652 N9198912499H
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz