Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf

· V · BGBl. Nr. 670/1989 · in Kraft seit 1989-12-30

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat den genauen Verlauf eines neu zu bauenden Abschnittes der A 3 Südost Autobahn im Bereich Trumau und Ebreichsdorf festgelegt. Der Abschnitt wurde gebaut – das Planungsmandat ist seit Jahrzehnten vollständig erfüllt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Dezember 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf StF: BGBl. Nr. 670/1989 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 27.02.2026 10011851 NOR11012116 N9198910424J

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 13,60 (neu) und schließt bei km 15,011 an den bereits mit Verordnung vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 495, festgelegten anschließenden Abschnitt der A 3 Südost Autobahn an. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 3/17-89 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 495, von km 13,00 bis km 15,011 abgeändert. BGBl. Nr. 495/1981 27.02.2026 10011851 NOR12151504 N91989101282

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz