Schiffseichverordnung
· V · BGBl. Nr. 667/1989 · in Kraft seit 1990-01-01
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Eichung (Vermessung) von Binnenschiffen, also die verbindliche Feststellung von Wasserverdrängung und Tragfähigkeit. Das hat einen echten Sicherheits- und Drittschutzkern: Überladung gefährdet Schiff, Besatzung und andere auf dem Wasser, und der Eichschein dient als verlässlicher Tragfähigkeitsnachweis im Güterverkehr. Die Verordnung sieht maßvolle Ausnahmen und lange Geltungsdauern vor. Verhältnismäßig, bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Schiffseichpflicht ↗ RIS
Schiffseichpflicht § 2. Fahrzeuge (§ 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) auf den im § 1 genannten Gewässern bedürfen der Schiffseichung durch die Behörde.
§ 3 — Ausnahmen ↗ RIS
Ausnahmen § 3. (1) Eine Eichung nach § 2 ist nicht erforderlich für (2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 können über Antrag geeicht werden.
§ 8 — Verlängerung des Eichscheines ↗ RIS
Verlängerung des Eichscheines § 8. (1) Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und gegebenenfalls nach einer Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Dokumentation gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheines gültig bleiben. (2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheines gültig bleiben, werden (3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden. (4) Die Geltungsdauer eines Eichscheines kann auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate ohne Überprüfung nach den Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 38 §§ im Datensatz