Deregulierung, aber richtig

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Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 593/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 76/1990 · in Kraft seit 1989-03-30

99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Internationale Fernmeldevertrag aus Nairobi 1982 regelt Telegrafie- und Telefondienste auf dem technischen Stand von vor über vierzig Jahren. Er wurde durch mehrere nachfolgende ITU-Übereinkommen vollständig ersetzt und hat als Rechtsnorm keine operative Wirkung mehr. Das Abkommen gehört gestrichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982) samt Anlagen 1 bis 3, Schlußprotokoll, Zusatzprotokollen I bis VII, ergänzt durch die Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst, für den Telefondienst und für den Funkdienst, sowie Fakultatives Zusatzprotokoll und Vorbehalte der Republik Österreich StF: BGBl. Nr. 593/1989 idF BGBl. Nr. 76/1990 (DFB) (NR: GP XVII RV 716 AB 865 S. 93. BR: AB 3644 S. 511.) Der Nationalrat hat beschlossen: Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 1989 beim Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 30. März 1989 in Kraft getreten. e-rk3 06.03.2023 10011847 NOR11012112 N9198910194H

Art. 1 ↗ RIS

1. Der Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages: Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982), dessen Teil II samt Anlagen 1 bis 3 sowie Schlußprotokoll, Zusatzprotokolle I bis VII und Fakultatives Zusatzprotokoll die Anlage A dieses Beschlusses bilden, sowie Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die Anlagen B und B 1 dieses Beschlusses bilden, und Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und den Telefondienst (ident mit den Anlagen A und B des Beschlusses vom 24. März 1977, 379 der Beilagen, XIV. GP) samt Vorbehalten der Republik Österreich wird genehmigt. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Gesamtvertragswerk dadurch kundzumachen, daß es vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 03, Postgasse 8, 1011 Wien, während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird. 06.03.2023 10011847 NOR12151932 N9198917223J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz