Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
· V · BGBl. Nr. 527/1989 · in Kraft seit 1989-12-01
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen schützen Anwohner vor Lärm und Schadstoffbelastung. Das ist ein legitimer staatlicher Zweck zum Schutz Dritter. Die Maßnahme ist verhältnismäßig – eine zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsbeschränkung statt eines generellen Verbots – und bleibt daher sinnvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz