Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Anschlußstelle „Neue Heimat“ im Bereich der Stadt Linz
· V · BGBl. Nr. 492/1989 · in Kraft seit 1989-10-18
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte 1989 den Trassenverlauf der Anschlussstelle Neue Heimat der A 7 Mühlkreis Autobahn in Linz fest. Die A 7 und diese Anschlussstelle sind seit Jahrzehnten in Betrieb. Der einmalige Baufestlegungsakt ist vollständig erledigt; die Verordnung kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. September 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Anschlußstelle ,,Neue Heimat'' im Bereich der Stadt Linz StF: BGBl. Nr. 492/1989 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 03.03.2026 10011818 NOR11012083 N9198910056J
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlußstelle „Neue Heimat“ der A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 2,010 und km 2,825 der A 7 Mühlkreis Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 8639/1a im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampen 03.03.2026 10011818 NOR12151698 N9198912564H
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz