Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering
· V · BGBl. Nr. 475/1989 · in Kraft seit 1989-10-06
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte 1989 den Trassenverlauf eines Abschnittes der S 6 Semmering Schnellstraße zwischen Schottwien, Semmering und Spital am Semmering fest. Der beschriebene Abschnitt mit seinen Tunneln ist seit Jahrzehnten fertiggestellt. Der Baufestlegungsakt ist vollständig ausgeführt; die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. September 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering StF: BGBl. Nr. 475/1989 idF BGBl. Nr. 76/1990 (DFB) Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: Erfassungsstichtag: 1. 1. 1991 BGBl. Nr. 286/1971 29.04.2026 10011810 NOR11012075 N9198910005J
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6 Semmering Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 24,385 an dem bereits mit Verordnung BGBl. Nr. 198/1983 verordneten Abschnitt „Gloggnitz-Maria Schutz“, führt von dort über die Anschlußstelle Maria Schutz, verläuft sodann in den Tunneln Semmering und Steinhaus zur Anschlußstelle Semmering, von dort durch den Tunnel Spital zur Anschlußstelle Mürzzuschlag/Ost und endet bei km 37,005 an dem bereits bestehenden Abschnitt „Südumfahrung Mürzzuschlag“ der S 6 Semmering Schnellstraße. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen Maria Schutz, Spital am Semmering und Mürzzuschlag/Ost mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei den Ämtern der Niederösterreichischen und Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 1 im Maßstab 1 : 25 000 und Plan-Nr. 3.1.3. im Maßstab 1 : 2 500) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz