Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 489/1988 · in Kraft seit 1988-06-05
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Übereinkommen schreibt ein behördliches Genehmigungsverfahren für Flugtarife im innereuropäischen Linienverkehr vor. Mit der Liberalisierung des EU-Luftverkehrs (freie Preisbildung) ist dieses Verfahren überholt; zudem nennt es das untergegangene Jugoslawien als Partei.
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Belegende Paragraphen
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 1. Die von den Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien des Übereinkommens für die Beförderung zwischen ihren Hoheitsgebieten einzuhebenden Tarife sind in angemessener Höhe zu erstellen, unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der folgenden Grundsätze: die Kosten des antragstellenden Fluglinienunternehmens unter gebührender Bedachtnahme auf die Tarife des oder der anderen Fluglinienunternehmen(s) der dritten und vierten Freiheit, welche dieselbe Strecke oder Strecken bedienen, sowie die Notwendigkeit einer angemessenen Kapitalverzinsung für das Fluglinienunternehmen, die Wettbewerbslage und die Bedürfnisse der Benutzer. Die Tarifbedingungen müssen sinnvoll, einfach und durchsetzbar sein. 2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens anerkennen die Bedeutung multilateraler Tarifberatungen zwischen den Fluglinienunternehmen und die Rolle des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für diese Beratungen. Dennoch dürfen Beratungen zwischen Fluglinienunternehmen, ob multilateral oder bilateral, nicht zur zwingenden Voraussetzung für die Einreichung und Erstellung von Tarifen gemacht werden. Die Einreichung von Tarifen durch ein Fluglinienunterne
Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS
Artikel 4 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels sind die Tarife bei den Luftfahrtbehörden der betroffenen Vertragsparteien spätestens sechzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in der von der jeweiligen Luftfahrtbehörde jeder Vertragspartei vorgeschriebenen Form zur Genehmigung einzureichen. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können sich auf eine kürzere Frist als sechzig Tage einigen, keinesfalls darf eine Luftfahrtbehörde aber eine längere Einreichungsfrist fordern. 2. Fluggasttarife, die hinsichtlich Preis und Bedingungen in die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flexibilitätszonen fallen, sowie die in Absatz 10 des Anhanges beschriebenen Tarife sind in der von den Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei jeweils vorgeschriebenen Form spätestens einundzwanzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können sich auf eine kürzere Frist als einundzwanzig Tage einigen, keinesfalls darf eine Luftfahrtbehörde aber eine längere Einreichungsfrist fordern. 26.06.2019 10011796 NOR12151357 N9198816935J
KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz