Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 22
· V · BGBl. Nr. 548/1988 · in Kraft seit 1988-10-08
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1988 verpflichtete das Bundesministerium, die UN/ECE-Regelung Nr. 22 über Schutzhelme für Kraftfahrer zur Einsicht in seinen Amtsräumen aufzulegen. Erstens ist die Regelung Nr. 22 durch neuere UN/ECE-Fassungen und direkt geltende EU-Vorschriften längst ersetzt worden. Zweitens ist die "Einsicht während der Amtsstunden im Ministerium" als Veröffentlichungsweg im digitalen Zeitalter vollständig überholt. Die Verordnung ist damit doppelt gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers vom 27. September 1988 über die Kundmachung der Regelung Nr. 22 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 548/1988 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 200/1985 21.02.2025 10011794 NOR11012059 N9198810600A
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung der Regelung Nr. 22 (Sturzhelme für Kraftfahrer) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion IV, Abteilung 4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) ___________________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 22 am 29. Mai 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 28. Juli 1987 für Österreich in Kraft getreten. 21.02.2025 10011794 NOR12151376 N9198817041J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz