Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 22
· V · BGBl. Nr. 548/1988 · in Kraft seit 1988-10-08
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
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