Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang
· V · BGBl. Nr. 6/1988 · in Kraft seit 1988-01-09
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte 1988 den Trassenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich Wald am Schoberpaß und Kalwang fest. Die A 9 ist in diesem Abschnitt seit Jahrzehnten fertiggestellt und in Betrieb. Der einmalige Baufestlegungsakt ist vollständig erledigt; die Verordnung hat keine operative Rechtswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang StF: BGBl. Nr. 6/1988 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 09.03.2026 10011789 NOR11012054 N9198810594A
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 134,24 im Anschluß an den mit Verordnung vom 24. Juli 1980, BGBl. Nr. 352, bestimmten Abschnitt „Gaishorn-Wald“, verläuft sodann nördlich der bestehenden B 113 Schoberpaß Straße, durchörtert den Pretallerkogel und endet bei km 141,90 an dem mit Verordnung vom 6. August 1985, BGBl. Nr. 354, bestimmten Abschnitt „Kalwang-Mautern“. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Trasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 9-34 a/1 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. BGBl. Nr. 352/1980, BGBl. Nr. 354/1985 09.03.2026 10011789 NOR12151242 N9198814588J
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