Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadtgemeinde Völkermarkt
· V · BGBl. Nr. 50/1988 · in Kraft seit 1988-01-30
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte 1988 den Trassenverlauf eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn im Bereich Völkermarkt fest. Die A 2 ist in diesem Bereich seit Jahrzehnten fertiggestellt und in Betrieb. Der Baufestlegungsakt ist vollständig ausgeführt; die Verordnung kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Jänner 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadtgemeinde Völkermarkt StF: BGBl. Nr. 50/1988 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 25.02.2026 10011785 NOR11012050 N9198810590A
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Völkermarkt wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 291,667 von dem bereits mit Verordnung vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, festgelegten Abschnitt „Griffen-Grafenstein“ ab und bindet bei km 294,613 wieder in diesen ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 100 252/1 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, von km 291,667 bis km 294,613 abgeändert. BGBl. Nr. 406/1980 25.02.2026 10011785 NOR12151246 N9198814592J
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