Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien

· V · BGBl. Nr. 235/1988 · in Kraft seit 1988-05-18

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte 1988 den Trassenverlauf eines Abschnittes der A 23 Südosttangente Wien von Kaisermühlen bis Hirschstetten fest. Dieser Abschnitt ist seit Jahrzehnten fertiggestellt und in täglichem Betrieb. Der Baufestlegungsakt ist vollständig ausgeführt; die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. April 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien StF: BGBl. Nr. 235/1988 BGBl. Nr. 523/1990 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 13.05.2019 10011755 NOR11012020 N9198810560A

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse schließt im Knoten Kaisermühlen bei km 5,32 an den Bestand an, überbrückt anschließend das Mühlwasser, verläuft sodann westlich der Bahnlinie der ÖBB Wien-Süd-Laa an der Thaya zur Anschlußstelle Stadlau, unterführt in der Folge die vorgenannte Bahnlinie der ÖBB und endet mit der Anschlußstelle Hirschstetten bei km 8,995 (Anm. 1). Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlußstellen Stadlau und Hirschstetten aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. (_________________ Anm. 1: von km 8,690 bis km 8,995 durch BGBl. Nr. 523/1990 abgeändert) 13.05.2019 10011755 NOR12151282 N9198814709J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz