Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz
· V · BGBl. Nr. 359/1988 · in Kraft seit 1988-07-09
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte 1988 den Trassenverlauf eines Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich Nüziders, Bürs und Bludenz fest. Die A 14 ist in diesem Bereich seit Jahrzehnten fertiggestellt und in Betrieb. Der einmalige Baufestlegungsakt ist vollständig erledigt; die Verordnung kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Juni 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz StF: BGBl. Nr. 359/1988 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 24.02.2026 10011748 NOR11012013 N9198810552A
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 56,20 vom Bestand ab, führt über die Halbanschlußstelle Brandnertal mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen zur Landesstraße 81, Bürser Straße und bindet bei km 58,00 wieder in den Bestand ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Zu- und Abfahrtsrampen der Halbanschlußstelle Brandnertal aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 14 - 8701 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 24.02.2026 10011748 NOR12151076 N9198810774L
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