Deregulierung, aber richtig

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Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

· BG · BGBl. Nr. 373/1988 · in Kraft seit 1988-07-16

98/01 Wohnbauförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz hatte ausschließlich den Zweck, zwei andere Gesetze (Wohnbauförderungsgesetz 1984 und Bundesfinanzgesetz 1988) zu ändern. Diese Änderungen sind seit Jahrzehnten vollzogen; die Paragraphen 5 und 6 bestehen nur noch als leere Änderungsvermerke. Das Gesetz hat keinen eigenständigen operativen Regelungsgehalt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 5 — II. Abschnitt ↗ RIS

II. Abschnitt Wohnbauförderungsgesetz 1984 § 5. (Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984) 04.04.2019 10011747 NOR12151383 N9198817252J

§ 6 — III. Abschnitt ↗ RIS

III. Abschnitt Bundesfinanzgesetz 1988 § 6. (Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1/1988) 04.04.2019 10011747 NOR12151384 N9198817253J

§ 7 — IV. Abschnitt ↗ RIS

IV. Abschnitt Vollziehung § 7. (1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (2) Die Vollziehung des § 5 richtet sich nach § 61 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes. (3) Die Vollziehung des § 6 richtet sich nach Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1. (4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. BGBl. Nr. 1/1988 04.04.2019 10011747 NOR12151385 N9198817254J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz