Deregulierung, aber richtig

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Straßenverlauf der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Amstetten/Ost

· V · BGBl. Nr. 580/1988 · in Kraft seit 1988-11-05

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte 1988 den Trassenverlauf der Anschlussstelle Amstetten/Ost (Vollausbau) der A 1 West Autobahn fest. Die A 1 und diese Anschlussstelle sind seit Jahrzehnten in Betrieb. Der Baufestlegungsakt ist vollständig erledigt; die Verordnung hat keine operative Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Oktober 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Amstetten/Ost (Vollausbau) im Bereich der Marktgemeinde Blindenmarkt StF: BGBl. Nr. 580/1988 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 18.02.2026 10011727 NOR11011992 N9198810531A

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle Amstetten/Ost der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Blindenmarkt wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Amstetten/Ost (unter teilweiser Mitverwendung der bestehenden Halbanschlußstelle) liegen zwischen km 108,215 und km 108,805 der bestehenden A 1 West Autobahn und stellen die Verbindung von und zur B 1 Wiener Straße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Blindenmarkt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A1/6-88 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsstraße 18.02.2026 10011727 NOR12151260 N9198814686J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz