Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gersdorf im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark

· V · BGBl. Nr. 610/1988 · in Kraft seit 1988-11-23

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte 1988 den Trassenverlauf der Halbanschlussstelle Gersdorf der A 9 Pyhrn Autobahn fest. Die A 9 und diese Anschlussstelle sind seit Jahrzehnten fertiggestellt und in Betrieb. Der einmalige Baufestlegungsakt ist vollständig ausgeführt; die Verordnung kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. November 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gersdorf im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark StF: BGBl. Nr. 610/1988 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 10.03.2026 10011724 NOR11011989 N9198810526A

Art. 1 ↗ RIS

Die Halbanschlußstelle Gersdorf der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei AB-km 36,7 des mit Verordnung vom 5. Feber 1979, BGBl. Nr. 71, im Verlauf bestimmten Abschnittes „Straß“ der A 9 Pyhrn Autobahn und stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung zur B 69 Südsteirische Grenz Straße her. Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw. Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Gersdorf aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Straß in Steiermark aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 9/50-1 a im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. BGBl. Nr. 71/1979, Zufahrtsstraße 10.03.2026 10011724 NOR12151257 N9198814683J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz