Straßenverlauf der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Altlengbach
· V · BGBl. Nr. 579/1988 · in Kraft seit 1988-11-05
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte 1988 den Trassenverlauf der Anschlussstelle Altlengbach (Vollausbau) der A 1 West Autobahn fest. Die A 1 und diese Anschlussstelle sind seit Jahrzehnten in Betrieb. Der Planungs- und Baufestlegungsakt ist vollständig erledigt; die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Oktober 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Altlengbach (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Neustift-Innermanzing StF: BGBl. Nr. 579/1988 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 20.05.2026 10011721 NOR11011986 N9198810291F
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlußstelle Altlengbach der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Neustift-Innermanzing wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Zu- bzw. Abfahrtsstraße zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle zu einem Vollanschluß liegen zwischen km 35,764 und km 35,937 der bestehenden A 1 West Autobahn und stellt die Verbindung mit der B 19 Tullner Straße von und in Richtung Linz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Neustift-Innermanzing aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A1/5-88 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsstraße 18.02.2026 10011721 NOR12151075 N9198810292F
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz