Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 421/1987 · in Kraft seit 1987-09-03
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1987 teilt lediglich mit, welche weiteren Staaten dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO) beigetreten sind. Es handelt sich um einen einmaligen administrativen Informationsakt ohne jede fortlaufende Rechtswirkung. Die Kundmachung ist vollständig erledigt und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt BGBl. Nr. 421/1987 03.09.1987 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 25. August 1987 betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt StF: BGBl. Nr. 421/1987
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 97/1949, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 315/1983) hinterlegt: Datum der Hinterlegung Staaten: der Ratifikationsurkunde: St. Vincent und die Grenadinen 15. November 1983 Tonga 2. November 1984 Vanuatu 17. August 1983 Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Abkommen gebunden zu erachten: Datum der Hinterlegung der Staaten: Kontinuitätserklärung: Brunei 4. Dezember 1984 Komoren 15. Jänner 1985 Salomonen 11. April 1985 Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten zufolge sind die Cookinseln am 20. August 1986 diesem Abkommen beigetreten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz