Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal

· V · BGBl. Nr. 388/1987 · in Kraft seit 1987-08-19

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Diese Verordnung legte 1987 den Trassenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn zwischen Fischamend und Göttlesbrunn-Arbesthal fest. Die A 4 ist in diesem Bereich seit Jahrzehnten fertiggestellt und in Betrieb. Der einmalige Baufestlegungsakt ist vollständig erledigt; die Verordnung hat keine operative Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal StF: BGBl. Nr. 388/1987 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 27.02.2026 10011702 NOR11011967 N9198721728S

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 19,02 im Anschluß an den mit Verordnung vom 5. September 1984, BGBl. Nr. 371, bestimmten Abschnitt „Anschlußstelle Fischamend“, überführt in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Wien Aspangbahnhof-Wolfsthal und endet bei km 23,00. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Trasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 4/51-85 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. BGBl. Nr. 371/1984 27.02.2026 10011702 NOR12150746 N9198710065X

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