Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach
· V · BGBl. Nr. 197/1987 · in Kraft seit 1987-05-20
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte 1987 den Trassenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach fest. Die A 9 ist in diesem Abschnitt seit Jahrzehnten fertiggestellt. Der Planungs- und Baufestlegungsakt ist vollständig erledigt; die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. April 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach StF: BGBl. Nr. 197/1987 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 09.03.2026 10011693 NOR11011958 N9198721719S
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei AB-km 14,50 von der mit Verordnung vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, festgelegten Trasse ab, verläuft in der Folge östlich derselben über die Anschlußstelle Inzersdorf und bindet bei AB-km 20,00 wieder in die bereits verordnete Trasse ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Trasse einschließlich der Anschlußstelle Inzersdorf mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, von AB-km 14,50 bis AB-km 20,00 abgeändert. BGBl. Nr. 438/1978, Zufahrtsstraße 09.03
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz