Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen
· V · BGBl. Nr. 108/1987 · in Kraft seit 1987-03-28
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte 1987 den Trassenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich St. Pankraz und Roßleithen fest. Die A 9 ist in diesem Abschnitt seit Jahrzehnten fertiggestellt und in Betrieb. Der einmalige Planungs- und Bauverfügungsakt ist vollständig erledigt; die Verordnung kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. März 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen StF: BGBl. Nr. 108/1987 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 09.03.2026 10011687 NOR11011952 N9198721713S
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei AB-km 35,645 am südlichen Ufer der Teichel, führt von dort über die Anschlußstelle Hinterstoder zum Lainberg, durchörtert diesen und schließt in der Folge bei AB-km 46,650 an den bereits verordneten Abschnitt „Anschlußstelle Windischgarsten“ an. AB-km 48,650 entspricht dem AB-km 46,800 der Verordnung vom 1. Dezember 1981, BGBl. Nr. 583. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle Hinterstoder mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 48 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. BGBl. Nr. 583/1981, Zufahrtsstraße 09.03.2026 10011687 NOR12150762 N9198710081X
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz