Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien

· V · BGBl. Nr. 38/1987 · in Kraft seit 1987-02-05

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte 1987 den Trassenverlauf einer Verbindungsrampe im Knoten Kaisermühlen der A 23 Südosttangente Wien fest. Die Tangente und dieser Abschnitt sind seit Jahrzehnten in Betrieb; der einmalige Baufestlegungsakt ist vollständig erledigt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Jänner 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien StF: BGBl. Nr. 38/1987 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 02.06.2026 10011681 NOR11011946 N9198721707S

Art. 1 ↗ RIS

Die Verbindungsrampe B 3 b - A 23 im Knoten Kaisermühlen der A 23 Autobahn Südosttangente Wien wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt: Die neuherzustellende Verbindungsrampe beginnt bei Proj.km 0,0 an der Rampe IX (von der B 3 b zum Verteilerkreis Kaisermühlen) des Knotens Kaisermühlen und bindet bei Proj.km 0,787 (AB-km 5,32) direkt in die bereits bestehende Trasse der A 23 Autobahn Südosttangente Wien ein. Im einzelnen ist der Verlauf der Verbindungsrampe aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik sowie beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 27.02.2026 10011681 NOR12150768 N9198710087X

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz