ASOR-Durchführungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 521/1987 · in Kraft seit 1988-01-01
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz setzt ein Übereinkommen von 1987 über grenzüberschreitende Gelegenheits-Busfahrten um. Dieser Bereich ist inzwischen weitgehend durch EU-Recht geregelt. Das alte Durchführungsgesetz ist großteils überflüssig und sollte bereinigt bzw. zusammengeführt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) und ist anzuwenden auf:
§ 3 — Abschnitt 2 ↗ RIS
Abschnitt 2 Durch das Übereinkommen liberalisierte Beförderungen § 3. (1) Von der Genehmigungspflicht auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, sind befreit: (2) Besetzte Rückfahrten in das Gebiet der Vertragspartei „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ sind auf das Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschränkt. (3) Abs. 1 Z 3.2 lit. b gilt nicht gegenüber der Türkei. (4) Der in § 2 Abs. 3 lit. c angeführte Gelegenheitsverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht, sofern die Bedingungen des Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt sind.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 16 §§ im Datensatz