Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 228/1987 · in Kraft seit 1987-05-19

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen sichert Österreich freien Transit sowie ermäßigte Hafen- und Fiskalgebühren im Hafen Triest. Es verschafft Österreich Vorteile und belastet keine inländische Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Freier Transit 1. Allen für Österreich bestimmten oder von dort kommenden Waren wird der freie Transit durch den Hafen von Triest gewährt, unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der Wahrung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit. 2. Die für den freien Transit von Mineralöl und seinen Derivaten durch den Hafen von Triest notwendigen Konzessionen werden binnen der günstigsten Fristen und so langfristig wie rechtlich möglich erteilt. 3. Die Lager des für die Versorgung Österreichs bestimmten Mineralöls sind, soweit sie dieser Aufgabe dienen, von der Pflicht befreit, Mindestreserven zu bilden. 4. Die italienische Regierung wird geeignete Maßnahmen treffen, um die Zollabfertigung von für Österreich bestimmten und in Triest umgeschlagenem Mineralöl und seinen Derivaten im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zu erleichtern. 31.01.2020 10011661 NOR12150892 N9198714669L

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Gebühren für Mineralöl und seine Derivate Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne. 31.01.2020 10011661 NOR12150893 N9198714670L

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Fiskalgebühr für andere Waren als Mineralöl und seine Derivate 1. Andere österreichische oder für Österreich bestimmte Waren als Mineralöl und seine Derivate unterliegen der Zahlung von 80% der in den diesbezüglichen italienischen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Fiskalgebühr für entladene Waren. 2. Erhöht sich das Verladevolumen dieser Waren – bezogen auf das Basisjahr 1984 – so wird für jede 5%ige Volumenserhöhung die Fiskalgebühr um ein weiteres Prozent abgesenkt. Die Gesamtreduzierung darf jedenfalls 80% des üblichen Prozentsatzes der Fiskalgebühr nicht überschreiten. 3. Die Höhe der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Fiskalgebühr für das jeweils folgende Kalenderjahr wird von der in Artikel 7 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission festgelegt. 31.01.2020 10011661 NOR12150894 N9198714671L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz