Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz

· V · BGBl. Nr. 168/1987 · in Kraft seit 1987-05-01

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte 1987 den genauen Trassenverlauf eines Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße fest. Die Straße ist seit Jahrzehnten gebaut und in Betrieb; der einmalige Planungsakt ist vollständig erledigt. Als ausgeführtes Bauprogramm hat die Verordnung keine operative Rechtswirkung mehr und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. April 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz StF: BGBl. Nr. 168/1987 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 15.04.2026 10011651 NOR11011916 N9198713887T

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,2 (neu), verläuft sodann südlich der bestehenden Straße in gestreckterer Linienführung und bindet bei km 5,7 (neu) wieder in den Bestand ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Eberndorf und Globasnitz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die Verordnung vom 5. Dezember 1978, BGBl. Nr. 643, von Plan-km 4,95 bis km 8,90 (alt) aufgehoben. BGBl. Nr. 643/1978 15.04.2026 10011651 NOR12150756 N9198710075X

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz