Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
· Vertrag – Portugal · BGBl. Nr. 115/1987 · in Kraft seit 1987-04-01
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der grenzueberschreitende Strassenverkehr zwischen Oesterreich und Portugal wird durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt. Das bilaterale Abkommen ist dadurch gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ANWENDUNGSBEREICH ↗ RIS
ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen Unternehmer mit dem Sitz in Österreich oder Portugal, Personen oder Güter auf der Straße in Kraftfahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind, zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Staatsgebiete zu befördern. (2) „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person oder jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Portugal zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist. (3) „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, das (4) Keine Bestimmung in diesem Abkommen ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, Personen oder Güter im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes aufzunehmen. 16.04.2019 10011650 NOR12150994 N9198718520J
KI-Analyse · 2026-07-30 · 16 §§ im Datensatz