Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 17/1987 · in Kraft seit 1986-06-01
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ASOR-Übereinkommen von 1982 liberalisierte den grenzüberschreitenden Bus-Gelegenheitsverkehr. Es wurde durch das Interbus-Übereinkommen und unionsintern durch VO (EG) 1073/2009 ersetzt und ist damit überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 5 — ABSCHNITT II ↗ RIS
ABSCHNITT II LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN Artikel 5 (1) Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Gelegenheitsverkehr ist von jeder Beförderungsgenehmigung auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befreit. (2) Von jeder Beförderungsgenehmigung auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ist derjenige in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gelegenheitsverkehr befreit, der dadurch gekennzeichnet ist, daß (3) Im Gebiet der betreffenden Vertragspartei kann der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gelegenheitsverkehr der Beförderungsgenehmigungspflicht unterworfen werden, soweit die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind. 17.03.2023 10011649 NOR12150905 N9198715786L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 25 §§ im Datensatz