Grenzüberflugsverordnung
GÜV · V · BGBl. Nr. 249/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2014 · in Kraft seit 2014-03-04
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Grenzüberflugsverordnung setzt die souveräne Kontrolle über den österreichischen Luftraum um, wie sie das Chicagoer Abkommen verlangt: Privatluftfahrzeuge aus Nicht-ICAO-Staaten und alle ausländischen Staatsluftfahrzeuge benötigen eine Bewilligung. Die Verordnung wurde 2014 an den Schengen- und EU-Rahmen angepasst (§ 3 Abs. 1a). Sie erfüllt eine sicherheitsrelevante Staatsaufgabe und ist verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ↗ RIS
Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen Verkehr § 1. (1) Für den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich, wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist. Als nichtgewerbsmäßig gilt auch eine Landung, die bei einem gewerbsmäßigen Flug lediglich aus betriebstechnischen Gründen, zum Beispiel zur Aufnahme von Treibstoff, erfolgt. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 43/2014) (2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind vom Halter des Luftfahrzeuges einzubringen. Wenn solche Anträge nicht für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung jenes Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, spätestens drei Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege übermittelt werden, sind sie zurückzuweisen. Eine Unterschreitung der dreitägigen Frist ist nur zulässig, wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft
§ 2 — Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge ↗ RIS
Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge § 2. (1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung der Austro Control GmbH. Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden. (2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben: (3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Polizeibehörde 03.05.2018 10011648 NOR40161430
§ 3 — Bewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes ↗ RIS
Bewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes § 3. (1) Die Austro Control GmbH hat gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen: (1a) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, sind. (2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist. (3) Die Austro Control GmbH hat vor Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion und für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes ein
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz