Stadterneuerungs-Verordnung 1987
· V · BGBl. Nr. 490/1987 · in Kraft seit 1987-10-16
98/05 Sonstiges Wohnbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Subventionsvergabe aus dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds für Sanierungen und Stadtbildpflege – eine klassische staatliche Marktintervention im Wohnungsbau, die Eigentümer selektiv begünstigt. Die §8-Verweise auf Darlehen nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz 1948 sind nach über 75 Jahren praktisch vollständig abgelaufen und sollten formal gestrichen werden. Die Subventionsverwaltung über einen eigenen Fonds sollte durch transparente, zeitlich befristete Direktförderungen ersetzt werden, die Marktverzerrungen minimieren.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Mittel ↗ RIS
Mittel § 1. Dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds stehen für Zwecke der Stadterneuerung (§ 33 Abs. 1 Z 1 Stadterneuerungsgesetz) und der Sanierung (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3 Stadterneuerungsgesetz) folgende Mittel zur Verfügung: 04.04.2019 10011646 NOR12150773 N9198710102Y
§ 2 — Förderbare Maßnahmen ↗ RIS
Förderbare Maßnahmen § 2. Förderbare Maßnahmen sind: Stadtbildpflege 04.04.2019 10011646 NOR12150774 N9198710103Y
§ 4 — Förderungsausmaß ↗ RIS
Förderungsausmaß § 4. (1) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes besteht (2) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 3 des Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu 70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 2 des Stadterneuerungsgesetzes hingegen erfolgt in der im Abs. 1 Z 2 festgelegten Weise. (3) Das Förderungsausmaß kann bis zu den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Obergrenzen nach Art der Maßnahme und des Förderungswerbers nach gleichen Grundsätzen abgestuft werden. 04.04.2019 10011646 NOR12150776 N9198710105Y
§ 5 — Darlehen ↗ RIS
Darlehen § 5. (1) Bei Anträgen auf Förderung nach § 4 Abs. 1 Z 2 ist gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und der Unterlagen über die beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben, über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung des Darlehens erfolgen soll. (2) Darlehen können bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Den Tilgungsplänen ist eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren und eine jährliche Verzinsung von höchstens 6 vH zugrunde zu legen. 04.04.2019 10011646 NOR12150777 N9198710106Y
§ 8 — Verzugs- und Stundungszinsen ↗ RIS
Verzugs- und Stundungszinsen § 8. Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, gewährten Darlehen berechtigt, Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998 Verzugszinsen 04.04.2019 10011646 NOR12150780 N9198710109Y
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