Deregulierung, aber richtig

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Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

· BG · BGBl. Nr. 137/1986 · in Kraft seit 1986-01-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Mehrseitige Vereinbarung ueber Flugsicherungs-Streckengebuehren (EUROCONTROL) um; Gebuehrenbeschluesse ergehen auf Ebene der Erweiterten Kommission, die Einziehung ist international koordiniert.

Begründung

Das Gesetz sorgt nur dafuer, dass Oesterreich die international vereinbarten Flugsicherungsgebuehren tatsaechlich einziehen kann. Flugsicherung ist ein echtes oeffentliches Gut, das laenderuebergreifend organisiert werden muss, und die Gebuehren decken die Kosten dieser Dienste. Die Regelung ist eine schlanke Durchfuehrung einer internationalen Vereinbarung ohne erkennbares Uebermass.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist – soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können – vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. (2) Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. 03.05.2018 10011644 NOR12150668 N9198619689J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten die Gebühren in Österreich als öffentlichrechtliche Geldforderungen des Bundes. (2) Auf das Verfahren zur Einziehung der Gebühren im Sinne des Abs. 1 finden das AVG 1950 und das VVG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den Art. 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen vor, sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid anzuerkennen. (3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in Gebührenangelegenheiten entscheidet der Bundesminister für Verkehr. AVG 1991, VVG 1991 (BGBl. Nr. 51/1991 und 53/1991) 03.05.2018 10011644 NOR12150669 N9198619690J

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz