Deregulierung, aber richtig

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Eur. Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT"

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 24/1986 · in Kraft seit 1986-01-24

99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung ist eine einmalige Bekanntmachung, die 1986 festhielt, welche Staaten das EUTELSAT-Übereinkommen ratifiziert oder vorläufig angenommen haben. Mit ihrer Veröffentlichung war sie vollständig erledigt; sie entfaltet keinerlei fortlaufende Rechtswirkung. Sie kann gefahrlos aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Eur. Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" BGBl. Nr. 24/1986 24.01.1986 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. Jänner 1986 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT'' StF: BGBl. Nr. 24/1986

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung der Regierung der Republik Frankreich haben nachstehende Staaten das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT'' (BGBl. Nr. 350/1985) ratifiziert bzw. provisorisch angenommen. Das Übereinkommen tritt für diese Staaten nach seinem Artikel XXII Abs. c bzw. d in Kraft. Datum der provisorischen Staaten: Annahme bzw. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: Belgien 3. Juli 1985 Griechenland 15. Juli 1985 Island 27. August 1985 Italien 3. Juli 1985 Jugoslawien 28. August 1985 Liechtenstein 28. August 1985 Luxemburg 18. Juli 1985 Malta 2. August 1985 Portugal 20. August 1985 Schweiz 15. Juli 1985 Zypern 17. Juli 1985 Nach Mitteilung der Regierung der Republik Frankreich haben nachstehende Staaten die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatelliteno

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz