Betrieb von Amateurfunkstellen
· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 585/1986 · in Kraft seit 1986-10-28
99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser 1986 abgeschlossene Notenwechsel mit Griechenland über die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunklizenzen ist durch neuere internationale Regelungen überholt. Griechenland ist EU-Mitglied und vollständig in das CEPT-System eingebunden; das HAREC-Abkommen (ECC-Empfehlung) regelt die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen in allen CEPT-Ländern heute umfassend. Der bilaterale Notenwechsel hat daher keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Betrieb von Amateurfunkstellen BGBl. Nr. 585/1986 28.10.1986 Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Griechischen Regierung über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen StF: BGBl. Nr. 585/1986 Der Notenwechsel tritt am 28. Oktober 1986 in Kraft.
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER Zl. 471.01/4-A/86 Athen, 15. Juli 1986 Exzellenz, Ich habe die Ehre, mich an S. E. mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Hellenischen Republik zu wenden, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter den nachstehenden Bedingungen die Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen im jeweils anderen Staat, vorbehaltlich des Art. 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Anhang des Internationalen Fernmeldevertrages von Malaga-Torremolinos vom 25. Oktober 1973 ermöglicht. Der Vorschlag lautete wie folgt: Sollte diesem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung zugestimmt werden, beehre ich mich, S. E. vorzuschlagen, daß diese Note sowie die Antwortnote S. E., in der das Einverständnis Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen bilden, welches 60 Tage nach Einlangen der Antwortnote S. E. in Kraft tritt. Dieses Übereinkommen kann von jeder vertragschließenden Partei gekündigt werden, wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen einer entsprechenden auf diplomatischem W
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz