Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

· Vertrag – China · BGBl. Nr. 40/1986 · in Kraft seit 1986-01-27

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Bilaterales Luftverkehrsabkommen mit China; regelt Verkehrsrechte im internationalen Fluglinienverkehr und ist ein legitimer Bestandteil der Luftfahrt-Aussenbeziehungen.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 GEWÄHRUNG VON RECHTEN (1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die in diesem Abkommen angeführten Rechte, damit deren namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einen internationalen Fluglinienverkehr auf der (den) im Flugplan festgelegten Flugstrecke(n) errichten und betreiben kann (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegte(n) Flugstrecke(n)“ genannt). (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte: (3) Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf der festgelegten Flugstrecke einen zusätzlichen Flug durchzuführen wünscht, hat es bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei einen Antrag einzubringen, und der Flug kann erst dann durchgeführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde. Der genannte Antrag darf nicht später als zweiundsiebzig Stunden vor dem Start zu einem solchen Flug eingebracht werden. 05.09.2019 10011624 NOR12150676 N9198623153J

KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz