Deregulierung, aber richtig

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Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

ZARV 1985 · V · BGBl. Nr. 126/1985 · in Kraft seit 1985-03-31

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Luftfahrt-Betrieb (insbesondere medizinische Flugtransporte und Hubschrauberrettung) ist heute weitgehend durch unmittelbar geltendes EU-Recht der EASA geregelt (VO (EU) 965/2012, HEMS-Bestimmungen).

Begründung

Diese Verordnung von 1985 schreibt fuer Ambulanz- und Rettungsfluege eigene oesterreichische Detailregeln vor, etwa zwingend zwei Triebwerke, Druckkabine, eigene Flugscheinpflicht und jaehrliche Uebungen. Vieles davon ist heute durch direkt geltendes EU-Luftrecht ueberholt und doppelt geregelt. Der sicherheitsrelevante Kern kann bleiben, die ueberholten und buerokratischen Sonderpflichten sollten gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 6 — Flugscheine ↗ RIS

Flugscheine § 6. (1) Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge durchführen, müssen vor jedem Flug dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls sonst mitfliegenden Personen Flugscheine (Tickets) ausstellen. (2) Bei Rettungsflügen ist die Ausstellung von Flugscheinen nicht erforderlich, soweit dadurch der Einsatz verzögert würde. 04.04.2018 10011614 NOR12149691 N9198514407L

§ 7 — Notfallsübung ↗ RIS

Notfallsübung § 7. Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchführen. Eine solche Notfallsübung muss auch die Anwendung und den Umgang mit den an Bord vorhandenen oder mitzuführenden Bergungs- und Rettungsgeräten umfassen. Ambulanzflug, Bergungsgerät 04.04.2018 10011614 NOR40036120

§ 8 — Luftfahrzeuge ↗ RIS

Luftfahrzeuge § 8. (1) Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: (2) Luftfahrzeuge, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen über mindestens zwei Triebwerke verfügen und sofern es sich um Motorflugzeuge handelt, müssen diese mit einer Druckkabine ausgestattet sein und für Instrumentenflug verwendet werden dürfen. (3) Hubschrauber, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen mit Funkgeräten ausgerüstet sein, die den Flugfunk sowie eine Funkverbindung mit den in Frage kommenden Krankenanstalten und Rettungsorganisationen ermöglichen. Sofern bei Einsätzen Landungen auf Schnee oder weichem Boden erforderlich werden können, müssen Hubschrauber mit einem geeigneten Einsinkschutz ausgerüstet sein. (4) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die bei Ambulanz- und Rettungsflügen jeweils mitzuführenden Sanitätsmaterialien, Arzneimittel und medizinischen Geräte dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und jeweils in ausreichender Menge vorhanden sind. Im Zuge der für die Zulassung erforderlichen

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz